Wartungsbedingungen

Wartungsbedingungen

2023 
BMD SYSTEMHAUS GesmbH

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten als Bestandteil des vorliegenden Wartungsvertrags und gelten als Basis für jene Bereiche, in denen dieser Vertrag keine gesonderten Regelungen vorsieht bzw. für Regelungen, die durch diesen Vertrag nur ergänzt werden, in der aktuell gültigen Fassung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht. Allfällige Vertragsbedingungen (z. B. Allgemeine Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
 

2. Leistungsumfang

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme, sofern sie die Standardversion betreffen, entsprechend dem nachstehenden Leistungsumfang zu erfüllen:
 

2.1. Im Wartungsvertrag enthaltene Leistungen

2.1.1. Telefonischer Support (Hotline und Support-Zeiten)
Dem Auftraggeber steht bei Anwendungsproblemen in Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ein telefonischer Support in der Zeit von 
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr, sowie freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr zur Verfügung.
Den telefonischen Support erreichen Sie unter der Telefonnummer +43 (0) 50 883 (zum Ortstarif aus dem österreichischen Festnetz). Voraussetzung für die Nutzung des telefonischen Supports ist die Bekanntgabe der Kontaktpersonen inklusive deren Telefonnummern, welche vom Auftraggeber berechtigt sind, Leistungen aus diesem Vertrag beim Auftragnehmer in Anspruch zu nehmen.

2.1.2. "Journaldienst“
Darüber hinaus steht für ausgewählte Themenbereiche eine reduzierte, telefonische Auskunftsbereitschaft („Journaldienst“) freitags von 12:00 bis 16:00 Uhr zur Verfügung.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Zeiten sowie die Themenauswahl des Journaldienstes zu erweitern bzw. einzuschränken.

2.1.3.     E-Mail-Support (Ticket-System)
Zusätzlich zum telefonischen Support besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, Anfragen per E-Mail (Ticket-System) an das Supportteam des Auftragnehmers zu senden. Die Bearbeitung der E-Mail/Tickets erfolgt innerhalb der normalen Supportzeiten.

Den E-Mail-Support können Sie über die Kontaktanfrage auf der Homepage des Auftragnehmers bzw. über folgende E-Mail-Adressen in Anspruch nehmen:
 

Anfragen zur Finanzbuchhaltung fibu@bmd.at
Anfragen zu Kostenrechnung und Controlling controlling@bmd.at
Anfragen zur Bilanz, zur Anlagenbuchhaltung und zu Steuern bilanz@bmd.at
Anfragen zur Lohnverrechnung lohn@bmd.at
Anfragen zur Zeiterfassung zeit@bmd.at
Anfragen zu CRM und Projekt-Leistungserfassung crm@bmd.at
Anfragen zum Warenwirtschaftssystem wws@bmd.at
Anfragen zur Kasse kasse@bmd.at
Anfragen zu Produktionsplanung und –steuerung pps@bmd.at


Voraussetzung für die Nutzung des Ticket-Systems ist die Bekanntgabe der Kontaktpersonen inklusive deren E-Mail-Adressen, welche vom Auftraggeber berechtigt sind, Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch zu nehmen.

2.1.4.     Programmupdates
Der Auftragnehmer stellt zu einem von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber Programmupdates aller im Wartungsvertrag angeführten Softwareprogramme zur Verfügung.
In diesem enthalten sind:

  • Verbesserungen des Leistungsumfanges
  • Anpassungen des Produktes bei Gesetzesänderungen, sofern sie das Produkt betreffen
  • Produktverbesserungen, die ausschließlich vom Auftragnehmer entwickelt wurden und die die Standardversion betreffen
  • Korrektur von Programmfehlern


2.2.Kostenpflichtige Leistungen

Der Auftraggeber kann darüber hinaus folgende Leistungen in Anspruch nehmen, welche vom Auftragnehmer nach Aufwand und aktuellen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden:

  • Umstellungen der Software auf ein anderes Hardwaresystem, sofern hierfür vom Auftragnehmer eine entsprechende Version angeboten wird.
  • Beratung in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung des Softwareproduktes, einschließlich Weitergabe von Einsatz- und Anwendungserfahrungen.
  • Individuelle Programmanpassungen (wie z. B. Anpassungen von Reports, Änderungen der Feldauswahl, Änderungen in den Parametern um neue bzw. geänderte Funktionen einzustellen, Anlage von Stammdaten, Export bzw. Import von Daten), Neuprogrammierungen sowie Makros.
  • Schulungen am Telefon
  • Installation von Programmupdates
  • Datenkonvertierungen
  • Wiederherstellung von Datenbeständen
  • Schnittstellenanpassungen
  • Analyse und Beseitigung von Fehlern, die durch den Auftraggeber und/oder Dritte verursacht wurden.
  • Online Support und Fernwartung, sofern dies aus Sicht des Auftragnehmers nicht notwendig ist und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erfolgt.
  • Auskünfte, Support, Online Support und Fernwartung für nicht vom Auftragnehmer hergestellte Software, Hardware, die Wartung von individuellen Programmanpassung, Neuprogrammierung sowie Makros sowie Dienstleistungen Dritter (z. B. Internetanbieter).


Die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist kostenpflichtig, unabhängig davon, ob sie Voraussetzung für eine fehlerfreie Nutzung der Software des Auftragnehmers sind:

  • Erweiterungen und Erneuerungen der Hardware und/oder der Betriebssysteme, auch wenn dies Voraussetzung für die ordentliche Nutzung der Software ist. Insbesondere wenn dadurch die technische Weiterentwicklung der Produkte gewährleistet wird. Die diesbezüglichen technischen Mindestanforderungen sind der Homepage des Auftragnehmers zu entnehmen.
  • Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitigen, programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen, bedingt sind.
  • Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeiten für die vom Auftragnehmer mit der Ausführung einer Dienstleistung beauftragten Personen.
  • Softwareupdate, Programmänderungen und Korrekturen, wenn der Auftraggeber oder der vom Auftraggeber beauftragte Dritte Änderungen an den gegenständlichen Softwareprogrammen vorgenommen hat.


3. Inanspruchnahme von Leistungen und benötigte Produktversion

Im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen aus diesem Vertrag ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm angefallenen Kosten dem Auftraggeber im Nachhinein in Rechnung zu stellen.

Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zu den normalen Arbeitszeiten. Erfolgt die Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der leistungserbringenden Person obliegt dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme der Leistungen für gleichartige Probleme des Auftraggebers, weitere Leistungen von einer zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahme abhängig zu machen.

Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb einer angemessenen Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragsnehmers Auskunft zu geben. Dem Auftraggeber stehen wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

Dem Auftraggeber wird zur Nutzung die jeweils jüngste Produktversion zur Verfügung gestellt. Gewartet wird grundsätzlich nur die zuletzt gültige Fassung des Produktes.
 

4. Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer übernimmt für die Laufzeit des Wartungsvertrages die Gewähr dafür, dass die Wartungsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen erbracht werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der vertragsgegenständlichen Software zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und erheblich mindern.

Ein zu behebender Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung bzw. Dokumentation in der jeweils gültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftragnehmer reproduzierbar ist.
 

4.1.        Meldung von Mängeln

Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten und sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels mit detaillierter Beschreibung gerügt werden.
Bei einer gerechtfertigten Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist nach Bekanntwerden der Fehlerquelle behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen kostenfrei ermöglicht.

Erkannte Fehler werden während der Vertragslaufzeit, sofern sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind, in angemessener Frist einer Lösung zugeführt. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch eine angemessene, abweichende Lösung.

Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden, durch Mitarbeiter des Auftraggebers oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte Programmänderungen an den Softwareprogrammen durchgeführt wurden und/oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.

Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so kann der Auftraggeber nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung betrauen. Die Kosten von vom Auftraggeber beauftragten Dritten können maximal in der Höhe der verrechneten und bezahlten Wartungsgebühr des letzten Jahres dem Auftragnehmer angelastet werden.

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern diese von ihm zumindest grob fahrlässig verursacht wurden. Ein Ersatz von Mangelfolge- oder sonstigen Schäden, insbesondere nicht erzielte Ersparnisse, entgangener Gewinn, Zinsverluste sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer sind jedenfalls ausgeschlossen.
Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers wird die Ersatzleistung auf die Höhe der jährlichen Wartungsgebühr des jeweiligen Softwaremodules beschränkt.
 

5. Wartungsgebühren und Kosten für Dienstleistungen

5.1. Berechnung der Wartungsgebühren

Als Basis für die Berechnung der Wartungsgebühren werden die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragnehmers herangezogen. Die Prozentsätze zur Berechnung der Wartungsgebühren sind in den jeweils gültigen Preislisten angeführt.
Die Wartungsgebühr ist am Anfang eines Vertragszeitraumes nach Zugang der Wartungsrechnung fällig und ohne Abzüge zahlbar. Mit der Wartungsgebühr sind alle im Wartungsvertrag enthaltenen Leistungen (Punkt 2.1.) abgegolten.
 

5.2. Verrechnung von Dienstleistungen

Die vom Auftraggeber gewünschten kostenpflichten Leistungen erfolgen gegen Berechnung der geleisteten Stunde zum jeweils gültigen Stundensatz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Dies gilt auch, wenn die Leistungen vom Auftragnehmer infolge eines irrtümlich gemeldeten Fehlers an dem Produkt erbracht worden ist.
Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden könnten, jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bei diesem vor Ort erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeiten für die vom Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen.
 

6. Leistungszeitraum

Der Leistungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr ab dem vereinbarten Vertragsbeginn.
Sollten bereits aktive Wartungsverträge bestehen, wird der Differenzzeitraum bis zum Beginn des nächsten Leistungszeitraumes des bestehenden Vertrages gesondert in Rechnung gestellt und der gegenständliche Wartungsvertrag dem Leistungszeitraum des bestehenden Wartungsvertrages angepasst.
 

7. Wertsicherung

Die Wartungsgebühr ist mit dem von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2005 = 100 wertgesichert. Schwankungen der Indexzahl nach oben/unten bis einschließlich 5 Indexpunkte bleiben unberücksichtigt. 
Dieser Spielraum ist erstmals von der für den Monat, in welchem der Vertrag ausgestellt wurde, verlautbarten Indexzahl und sodann bei jedem Überschreiten des jeweils geltenden Spielraumes nach oben oder unten neu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraumes gelegene Indexzahl für die Berechnung des neuen Spielraumes zu gelten hat. Wird der VPI 2005 nicht mehr verlautbart, gilt der an seine Stelle tretende Index. Wird kein Nachfolgeindex verlautbart, gilt eine jährliche Anpassung um 3 % der jährlichen Wartungsgebühr als vereinbart.
 

8. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

Der Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der Auftraggeber auf die Ausübung seines Rechtes zur Kündigung für 12 Monate ab Vertragsschluss verzichtet. Danach ist eine Kündigung des Wartungsvertrages bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Leistungszeitraumes möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Auftragnehmer übermittelt werden.

Den Vertragsparteien steht zudem das Recht auf vorzeitige Auflösung bei Vorliegen wichtiger Gründe vor. Ein derart wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn über das Vermögen eines der Vertragspartner das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht qualifiziert nicht nachkommt oder der Auftraggeber Immaterialgüterrecht des Auftragnehmers, insbesondere Urheberrechte, angreift oder gegen Geheimhaltungsklauseln verstößt.

Im Falle einer Beendigung dieses Vertrages, aus welchen Gründen auch immer, hat der Auftraggeber es mit dem Tag der Beendigung unverzüglich zu unterlassen, Leistungen, welcher Art auch immer, vom Auftragnehmer zu nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt von der Vertragsbeendigung unberührt.
 

9. Zahlung

9.1. Rechnungslegung

Die vereinbarten Wartungsgebühren sind vom Auftraggeber für den jeweiligen Leistungszeitraum im Vorhinein zahlbar.
 

9.2. Zahlungstermine und Zahlungsverzug

Die vom Auftragnehmer gestellten Rechnungen sind netto Kassa ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Gerät der Auftraggeber länger als einen Monat (gerechnet ab dem Rechnungsdatum) mit der Zahlung für die Leistungen aus diesem Vertrag oder aus einem anderen mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen und in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Rechtsgeschäft in Verzug, ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung aus dem Wartungsvertrag befreit, ohne dass der Auftraggeber daraus Ansprüche, welcher Art auch immer, gegen den Auftragnehmer geltend zu machen berechtigt wäre.

Unabhängig davon hat der Auftragnehmer das Recht bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat diesen Wartungsvertrag vorzeitig aufzulösen. Den Anspruch auf Leistungen aus diesem Wartungsvertrag erhält der Auftraggeber erst wieder nach vollständiger Bezahlung aller fälligen offenen Rechnungen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. (§1000 AGBG) verrechnet.
 

10. Datenschutz und Geheimhaltung

Bei Inanspruchnahme von Leistungen aus diesem Vertrag werden vom Auftragnehmer Daten zur Nachverfolgbarkeit der gemeldeten Frage- bzw. Problemstellungen, Fehleranalysen und damit verbundene Supportauskünfte etc. elektronisch gespeichert (Telefonate, Tickets).

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter/innen auf die Speicherung ihrer Kontaktinformationen beim Auftragnehmer hingewiesen werden und damit einverstanden sind.
Bei verrechenbaren Dienstleistungen wird ein Arbeitsbericht erstellt, der per E-Mail an die Kontaktperson zur Bestätigung der Leistungserbringung gesendet wird. Der Auftraggeber kann zusätzlich eine allgemeine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Arbeitsscheine vom Auftragnehmer hinterlegen lassen.
 

10.1.      Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gem. DSGVO

Sämtliche Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind in der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zu finden. Sollte der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter tätig werden, so ist die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zu unterzeichnen.


11. Übermittlung des Vertrages, Vertragsbeginn und Vertragsabschluss
Dieser Vertrag wird digital per E-Mail an die in der Bestellung angegebene Kontaktperson des Auftraggebers gesendet. Sollte beim Auftragnehmer bei der Bestellung keine personalisierte E-Mail-Adresse bekanntgegeben worden sein, so wird der Vertrag an die allgemeine E-Mail-Adresse des Auftraggebers gesendet. Der Vertrag gilt als zugestellt, sobald dieser vom Auftragnehmer versendet wurde.

Der Vertrag beginnt mit jenem Datum zu laufen, dass nach der Softwareaufstellung angegeben ist. Der Vertrag gilt jedenfalls als abgeschlossen, sobald der Auftraggeber eine Leistung aus diesem Vertrag in Anspruch nimmt.
 

12. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.