BMD-Cloud-Services

Vertrag über die Nutzung der BMD-Cloud-Services

2023 
BMD SYSTEMHAUS GesmbH

 

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten als Bestandteil des vorliegenden BMD-Cloud-Service-Vertrags und gelten als Basis für jene Bereiche, in denen dieser Vertrag keine gesonderten Regelungen vorsieht bzw. für Regelungen, die durch diesen Vertrag nur ergänzt werden, in der aktuell gültigen Fassung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht. Allfällige Vertragsbedingungen (z. B. Allgemeine Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
 

2. Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gem. DSGVO

Die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gemäß DSGVO gilt als Bestandteil dieses BMD-Cloud- Service-Vertrags und wurde dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht.
 

3. Leistungsumfang 

Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber auf Basis des abgeschlossenen Auftrags die beschriebenen Dienstleistungspakete in den Bereichen der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten (kurz „Dienste“).

3.1.        Enthaltene Leistungen

3.1.1.     Hardware und Betriebssysteme
Der Auftragnehmer stellt die für die Nutzung durch den Auftraggeber benötigten Hardwarekomponenten in seinen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Administration und Wartung der eingesetzten Hardwarekomponenten und Betriebssysteme erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer.

3.1.2.     Anwendungssoftware
Der Auftragnehmer betreibt die vom Auftraggeber beauftragte Anwendungssoftware gemäß den Vorgaben dieses Vertrages auf seiner Hardware.

3.1.3.     Update-Service
Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber für die vom Auftragnehmer entwickelte oder zur Verfügung gestellte Software einen regelmäßigen Update-Service.

3.1.4.     Festplattenspeicher
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für dessen betriebliche Nutzung den im Auftrag vereinbarten Festplattenspeicher zur Verfügung. Der Festplattenspeicher kann jederzeit gegen Aufpreis erweitert werden.

3.1.5.     Datensicherungen
Der Auftragnehmer führt regelmäßige Sicherungen der vom Auftraggeber übermittelten Daten durch.

3.1.6.     Schutz vor unbefugten Zutritt
Der Auftragnehmer leistet durch Implementierung geeigneter, am Stand der Technik befindlichen Maßnahmen einen Beitrag zum Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte (z. B. Firewall, Virenschutz, UPS-System, DDOS-System, App-Locker).
 

3.2. Zusätzliche IT Serviceleistungen

Bei Bedarf und nach Anfrage des Auftraggebers wird der Auftragnehmer zusätzliche, über den Standard- Leistungsumfang hinausreichende IT-Serviceleistungen erbringen. Diese werden durch einen gesonderten Auftrag schriftlich vereinbart und vom Auftragnehmer gesondert auf Basis der gültigen Stundensätze des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
 

3.3. Leistung von Dritten

Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers über den Standard-Leistungsumfang hinaus Tätigkeiten Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Der Auftragnehmer ist nur für die vertragsgegenständlichen bzw. von ihm selbst erbrachten Dienste verantwortlich.
 

4. Eingesetzte Technologie und Verbindung zur Cloud

4.1. Eingesetzte Technologie

Grundlage der für die Leistungserbringung vom Auftragnehmer eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Auftraggebers, welcher auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde.

Ergeben sich aus den zur Verfügung gestellten Informationen Unklarheiten oder Unvollständigkeiten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, entsprechende Nachforschungen zur Klärung bzw. zur Vervollständigung anzustellen. Machen neue Anforderungen des Auftraggebers eine Änderung der Dienste bzw. der eingesetzten Technologien erforderlich, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechendes Angebot legen.
 

4.2. Verbindung zur Cloud

4.2.1.     Allgemeine Voraussetzungen
Die Anbindung an das Cloud-System erfolgt entweder mittels fixem VPN-Tunnel (Hardware-Firewall) oder mittels VPN-Client. Detaillierte BMD-Cloud Voraussetzungen (z. B. benutzte Hardware des Auftraggebers, Client-Betriebssystem) sind auf der Internetseite des Auftragnehmers zu finden. Die Verbindung zum Internet liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

4.2.2.     Fixer VPN-Tunnel
Im Falle eines fixen VPN-Tunnels kann entweder eine eigene Hardware-Firewall verwendet werden (nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer) oder ein vom Auftragnehmer empfohlenes Modell erworben werden. Für einen fixen VPN-Tunnel wird eine fixe öffentliche IP-Adresse empfohlen und der Internetanschluss muss im Routing-Modus konfiguriert sein (es darf keine zusätzliche Firewall am Modem des Providers laufen).

4.2.3.     Verschlüsselungsparameter
Die Verschlüsselungsparameter werden vom Auftragnehmer vorgegeben.

4.2.4.     VPN-Client-Software
Beim Zugriff mittels VPN-Client liefert der Auftragnehmer die notwendige Client-Software. Als Alternative kann auch via A1 MPLS Netzwerk zugegriffen werden. Ein entsprechendes Angebot kann beim Auftragnehmer angefordert werden.
 

5. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen, die für die Erbringung der Dienste durch den Auftragnehmer erforderlich sind, angemessen zu unterstützen.
 

5.1. Technische Voraussetzungen

Der Auftraggeber sorgt auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine ausreichende Netzanbindung seiner Büro- und/oder Betriebsräume. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die für die Netzanbindung erforderlichen technischen Spezifikationen vorab bekannt zu geben (siehe www.bmd.com – Bereich „Technik & Support“).

Gleiches gilt für die beim Auftraggeber erforderliche technische Ausstattung zur Nutzung der Dienste. Eine Haftung des Auftragnehmers in Hinblick auf die technische Ausstattung bzw. sonstigen Spezifikationen, welcher Art auch immer, wird damit nicht begründet – die Verantwortung dafür liegt alleine beim Auftraggeber.
 

5.2. Anmeldeinformationen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienste erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu handeln.
 

5.3. Einhaltung von vereinbarten Terminen

Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht zu erbringen, dass der Auftragnehmer in der Erbringung seiner Dienste nicht behindert wird. Das gilt auch für die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter des Auftraggebers und der vom Auftraggeber beauftragten Dritten.
 

5.4. Informationen, Daten und Unterlagen

Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Auftragnehmer bekannt gegebenen, sachgerechten Form zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die benötigten Informationen, Daten und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vorab schriftlich bekannt zu geben. Änderungen in den Arbeitsabläufen des Auftraggebers, die Änderungen in den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Diensten verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkung.
 

5.5. Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen des Auftragnehmers als erbracht. Die Beistellung und Mitwirkung des Auftraggebers erfolgen unentgeltlich.
 

6. Rechte des Auftragnehmers 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienste eingesetzten Einrichtungen in angemessenem Umfang zu ändern. In diesem Fall hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Dienste kommt und die Änderung zumutbar ist.

Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden (z. B. auch entgangener Gewinn), die auf eine Leistungsunterbrechung gemäß diesem Vertragspunkt zurückgeführt wird, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung erfolgte zur Unzeit und ohne Gefahr in Verzug. Wenn der Auftraggeber die Leistungsunterbrechung ausdrücklich und schriftlich verweigert, ist der Auftragnehmer für dadurch eintretende Schäden nicht verantwortlich.
 

6.1. Wartung

6.1.1.  Geplante Wartungsarbeiten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung (zumindest 24 Stunden) die Leistungen temporär einzustellen. Die Wartungsarbeiten werden dabei zeitlich so eingeplant, dass die Leistungsunterbrechung so kurz wie möglich oder außerhalb der üblichen Bürozeiten stattfindet (Wochentags ab 20:00 Uhr, Wochenende ab 19:00 Uhr, NTCS-Updates werden in der Regel von Samstag ab 19:00 Uhr bis Sonntag 14:00 Uhr durchgeführt – Abweichungen sind im Bedarfsfall möglich).

6.1.2.  Ungeplante Wartungsarbeiten
Im Fall von Gefahr in Verzug (z. B. Hardwaredefekt) ist eine kurzfristige Ankündigung bis 30 Minuten vor der Unterbrechung ausreichend. Die Maßnahme kann dann auch während der üblichen Bürozeiten durchgeführt werden.

6.1.3.  Übersteigung des Speicherbedarfs
Übersteigt die Festplattenspeichernutzung durch den Auftraggeber die im Vertrag vereinbarte Datenmenge, darf der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern, den Speicherbedarf zu erhöhen (kostenpflichtig) oder diesen Umstand zu beseitigen. Bei Überschreitung des zur Verfügung gestellten Speicherbedarfs fallen zusätzliche Kosten für den Auftraggeber an.
 

7. Service-Level und Leistungsstörung 

7.1. Service-Level: Verfügbarkeit

Die Einsatzfähigkeit der BMD-Cloud-Dienste wird mit einer Verfügbarkeit von 98 % pro Kalendermonat garantiert. Unterbrechungen der Leistungen durch ein vom Auftragnehmer angekündigtes Wartungsfenster gelten nicht als Leistungsstörung und sind nicht in die Einsatzfähigkeit einzurechnen.
 

7.2. Leistungsstörung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste. Erbringt der Auftragnehmer die Dienste nur mangelhaft, ist dieser verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und in angemessener Frist zu beseitigen. Bei Störungen außerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers steht ein telefonischer Notdienst zur Verfügung (Montag bis Freitag von 6:00 bis 8:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00, Samstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Sonntag 10:00 bis 14:00 Uhr). Die Notfallnummer wird dem Auftraggeber im Zuge der Einrichtung der Cloud-Umgebung bekanntgegeben.

Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers, verschieben sich die Zeitpläne für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen in angemessenem Umfang.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung angemessen unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich an den Auftragnehmer zu melden.

Wird die Einsatzfähigkeit unterschritten, kann eine Haftung für dadurch entstehende Schäden gegen den Auftragnehmer nur geltend gemacht werden, wenn diese Unterschreitung auf grob sorgfaltswidrige Handlungen des Auftragnehmers rückführbar ist.
 

8. Haftung

8.1. Unterschreitung des Service-Levels

Bei Unterschreitung des gewährleisteten Service-Levels, ist der Auftragnehmer zur Leistung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe verpflichtet: für jede Unterschreitung des monatlichen Service-Levels um 0,1 % ist der Auftraggeber berechtigt, das monatlich zu leistende Entgelt einmalig um 0,2 % zu reduzieren (max. bis zur Höhe der monatlichen Cloud Gebühren).
 

8.2. Datenverlust

Der Auftragnehmer ist alleine für die Sicherung der vom Auftraggeber im Zuge der Leistungserbringung übermittelten Daten verantwortlich. Dementsprechend hat der Auftragnehmer für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch den Verlust von Daten entstehen, einzustehen. Zudem wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit bzw. wegen des Verlustes von Daten im Rahmen der Leistungserbringung schad- und klaglos halten. Eine tägliche Datensicherung wird maximal für vier Wochen vom Auftragnehmer garantiert. Für Datenverluste zwischen zwei Sicherungen (max. 24 Stunden) kann der Auftragnehmer nicht zur Haftung gezogen werden.
 

8.3. Ausfall von Telekommunikationsnetzen

Wird die Leistungserbringung durch den Ausfall von Telefonkommunikationsnetzen bzw. Dienstleistungen nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß durchgeführt, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
 

8.4.  Verzug durch Auftraggeber

Ein Verzug mit seiner Leistung trifft den Auftragnehmer keinesfalls, solange der Auftraggeber seinerseits mit einer seiner Leistungen in Verzug ist.
 

9.  Zahlung

9.1. Rechnungslegung

Die im Auftrag vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber monatlich im Vorhinein zahlbar. Die nutzungsbezogenen Entgelte sind monatlich im Nachhinein zahlbar. Angemessene Reisezeiten von Mitarbeitern des Auftragnehmers gelten als Arbeitszeit. Über die Standardleistungen hinausgehende Reisezeiten werden auf Basis der gültigen Stundensätze des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
 

9.2. Zahlungstermine und Zahlungsverzug

Die vom Auftragnehmer gestellten Rechnungen sind netto Kassa ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Gerät der Auftraggeber länger als einen Monat (gerechnet ab dem Rechnungsdatum) mit der Zahlung für die Leistungen aus diesem Vertrag oder aus einem anderen mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen und in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Rechtsgeschäft in Verzug, ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung aus dem Cloud-Service-Vertrag befreit, ohne dass der Auftraggeber daraus Ansprüche, welcher Art auch immer, gegen den Auftragnehmer geltend zu machen berechtigt wäre.

Unabhängig davon hat der Auftragnehmer das Recht bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat diesen Vertrag vorzeitig aufzulösen. Den Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag erhält der Auftraggeber erst wieder nach vollständiger Bezahlung aller fälligen offenen Rechnungen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. (§1000 AGBG) verrechnet.
 

10. Nutzungsrecht an Softwareprodukten und Unterlagen

Soweit dem Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienste ermöglicht wird, steht dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit und den Zweck dieses Vertrages beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

Für die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung überlassenen Softwareprodukte Dritter sind vorrangig die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Software zu beachten. Der Auftragnehmer hat für die ausreichende und korrekte Lizenzierung der überlassenen Softwareprodukte, insbesondere für den korrekten Zweck der Leistungserbringung, zugunsten des Auftraggebers zu sorgen.

Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
 

11. Wertsicherung

Die Cloud-Service-Gebühr ist mit dem von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2005 = 100 wertgesichert. Schwankungen der Indexzahl nach oben/unten bis einschließlich 5 Indexpunkte bleiben unberücksichtigt.
Dieser Spielraum ist erstmals von der für den Monat, in welchem der Vertrag ausgestellt wurde, verlautbarten Indexzahl und sodann bei jedem Überschreiten des jeweils geltenden Spielraumes nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraumes gelegene Indexzahl für die Berechnung des neuen Spielraumes zu gelten hat.

Wird der VPI 2005 nicht mehr verlautbart, gilt der an seine Stelle tretende Index. Wird kein Nachfolgeindex verlautbart, gilt eine jährliche Anpassung um 3 % der jährlichen Wartungsgebühr als vereinbart.
 

12. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

Der Cloud-Service-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der Auftraggeber auf die Ausübung seines Rechtes zur Kündigung für 12 Monate ab Vertragsschluss verzichtet. Danach ist eine Kündigung des Vertrages bis spätestens einen Monat vor Quartalsende möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Auftragnehmer übermittelt werden.

Den Vertragsparteien steht zudem das Recht auf vorzeitige Auflösung bei Vorliegen wichtiger Gründe vor. Ein derart wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn über das Vermögen eines der Vertragspartner das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht qualifiziert nicht nachkommt oder der Auftraggeber Immaterialgüterrecht des Auftragnehmers, insbesondere Urheberrechte, angreift oder gegen Geheimhaltungsklauseln verstößt.

Bei Vertragsende werden dem Auftraggeber die Daten in dem zum Zeitpunkt der Speicherung verwendetem Format kostenlos zur Verfügung gestellt.

Im Falle einer Beendigung dieses Vertrages, aus welchen Gründen immer, hat der Auftraggeber es mit dem Tag der Beendigung unverzüglich zu unterlassen, Leistungen, welcher Art auch immer, vom Auftragnehmer zu nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt von der Vertragsbeendigung unberührt.

Unabhängig vom Grund der Vertragsbeendigung werden die Vertragsparteien zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung bzw. Übergabe zusammenarbeiten. Hierzu wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers die in diesem Vertrag genannten Leistungen im Rahmeneiner gesonderten Vereinbarung (Beendigungsunterstützung) erbringen. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellungen von Leistungen, die einen reibungslosen Übergang der Dienste und Daten auf den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber benannten Dritten ermöglichen. Gegebenenfalls entstehende Kosten werden auf Basis der gültigen Stundensätze des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
 

13.          Datenschutz und Geheimhaltung

Für die Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag ist es erforderlich, dass vom Auftragnehmer zusätzlich folgende Daten des Auftraggebers gespeichert werden:

  • Benutzerdaten (User, Passwort, E-Mail-Adresse)
  • IP-Adressen, die für den Zugriff auf das Cloud-System verwendet werden
  • Namen der Computer, die für den Zugriff auf das Cloud-System verwendet werden
  • Name des Betriebssystems und die Betriebssystem-Version, die für den Zugriff auf das Cloud- System verwendet werden
  • Druckernamen
  • Daten, die aufgrund der E-Maildiagnose gespeichert werden (E-Mail-Empfänger, Betreff, Größe des E-Mails)
     

13.1. Datenbestände des Auftraggebers

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen.

Insbesondere ist der Auftraggeber selbst für die Einholung der nach den Bestimmungen des Datenschutzes (DSG, DSGVO) zur Nutzung der Dienste durch den Auftraggeber und seiner Vertragspartner allenfalls erforderlichen Zustimmungs-, Melde- und/oder Geheimhaltungserfordernisse verantwortlich.

Der Auftragnehmer ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an seinen Standorten gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggebers gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugriff zu den Daten und Informationen zu verschaffen, es sei denn, der Zugriff ist auf eine zumindest grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers rückführbar.

Sollte ein Betroffener (z. B. Kunde des Auftraggebers) beim Verantwortlichen (Auftraggeber) einen Antrag auf Recht auf Auskunft stellen, kann vom Auftraggeber – gegen vollen Kostenersatz – Unterstützung beim Auftragnehmer angefordert werden.
 

14. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.