BMD SYSTEMHAUS GesmbH
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basierend auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WKO
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich angenommen werden, und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Gegenstand des Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung von Standardsoftware, Erwerb von Nutzungsbedingungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programmträgern sowie sonstige Dienstleistungen.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisveränderungen führen.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweilige Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftragnehmer. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum verstreichen, so gilt die gelieferte Software als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb des Auftraggebers gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, muss die Software erneut abgenommen werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme der Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
Bei Bestellung von Standardsoftware bestätigt der Auftraggeber mit Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber sofort darüber zu informieren. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Einführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Alle Preise verstehen sich in Euro (sofern nicht eine andere Währung angeführt wird) ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. –stelle des Auftragnehmers. Die Kosten für Programmträger (z. B. DVD) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Standardsoftware gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsbesprechung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Hilfestellung etc.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Die Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Alle Steuern werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilbetragsrechnungen zu legen.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind laut den jeweiligen Zahlungskonditionen zahlbar. Für Teilbetragsrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungskonditionen.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Durchführung der jeweiligen Leistung, Rechnung zu legen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. (§ 1000 ABGB) verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programmen, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu nutzen. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität (z. B. Datenaustausch mit anderen Softwareprodukten) der gegenständlichen Software die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber beim Auftragnehmer (gegen Kostenvergütung) zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handelns des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neuaufsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat der das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Nach Lieferung oder Durchführung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme muss die Mängelrüge schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen kostenfrei ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übernahme der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von Dritten vorgenommen worden sind.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung von ungeeigneten Organisationsmitteln und Datenträgern, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations- und Lagerbedingungen) sowie für jene Mängel, die auf Transportschäden zurückzuführen sind.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. durch vom Auftraggeber beauftragter Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung des Auftragnehmers.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich zugesicherten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers – dies gilt auch für sämtliche Leistungen seiner Mitarbeiter und Subauftragnehmer, für deren Handlungen der Auftragnehmer wie für eigene Handlungen haftet. Der Auftragnehmer leistet für die von ihm erbrachten Leistungen Gewähr, dass sie frei von Rechten Dritter sind, sodass die vertraglich zugesicherten Rechtspositionen des Auftraggebers durch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für einen bestimmten Erfolg, sondern alleine dafür, dass er seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der Technik erbringt. Eine Haftung für allfällige Schäden durch Leistungen des Auftragnehmers besteht nur bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer oder dessen Gehilfen. Für mittelbare oder indirekte Schäden, insbesondere entgangener Gewinn oder dergleichen ist jede Haftung, soweit zwingend gesetzliche Bestimmungen dem nicht ausdrücklich entgegenstehen, ausgeschlossen. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers, aus welchen Gründen auch immer, ist die Haftung des Auftragnehmers jedenfalls mit der Höhe des gegenständlichen Auftragsvolumens begrenzt; im Falle eines Dauerschuldverhältnisses (und zwar befristet und unbefristet) zählt das Auftragsvolumen für den Zeitraum eines Jahres.
Der Auftraggeber trifft laufende Kontrollpflichten der Leistungen des Auftragnehmers; im Falle von Unregelmäßigkeiten hat der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollte der Auftraggeber im Falle eines Schadenersatzanspruches seine Kontrollpflichten sowie der schriftlichen Meldung an den Auftragnehmer nicht nachgekommen sein, trifft den Auftraggeber gemäß § 1304 ABGB ein Mitverschulden.
Einstellungen in Bezug auf Berechnungen (Sozialversicherungsbeiträge, Verkaufspreise, Umsatzsteuer, Lohnformeln etc.) erfolgen ausschließlich auf Anweisung des Auftraggebers. Eine Haftung für Falscheinstellungen aufgrund derartiger Vorgaben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen verjährt ein Jahr ab Übergabe bzw. Erbringung der Leistung, und zwar unabhängig davon, wann allfällige Ansprüche bekannt werden.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass geeignete Vorkehrungen vor Datenverlust bzw. zur Ermöglichung einer Datenwiederherstellung getroffen sind (z. B. durch regemäßige Sicherungen).
Für nicht vom Auftragnehmer entwickelte Software wird keine Haftung übernommen.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters an die andere Vertragspartei zu zahlen.
Der Auftragnehmer speichert Daten des Auftraggebers zu Zwecken der Auftragserfüllung und der weiteren Betreuung des Auftraggebers elektronisch in seiner Datenbank. Nähere Informationen sind in der Clients-Info im Bereich „Datenschutz“ auf der Homepage des Auftragnehmers zu finden.
Kommt kein Kaufvertrag zustande, werden die Daten des Auftraggebers (Interessenten) zu Werbezwecken gespeichert. Der Auftraggeber (Interessent) hat jederzeit die Möglichkeit, seine Daten vom Auftragnehmer löschen zu lassen.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte (z. B. Lizenzgeber, Versandunternehmen, Banken, Rechtsvertreter im Geschäftsfall, Wirtschaftstreuhänder, Gerichte im Anlassfall, Verwaltungsbehörden im Anlassfall, Mitwirkende Vertrags- und Geschäftspartner, Provider (IT-Dienstleister), Versicherungen im Anlassfall) erfolgt nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist.
Der Auftraggeber hat gemäß Art. 15 DSGVO jederzeit das Recht, über alle über ihn beim Auftragnehmer gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Die dazu beim Auftragnehmer eingerichtete E-Mail-Adresse lautet: datenschutz@bmd.at.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, zur Geheimhaltung der Daten gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG) und Art. Art. 28 Abs. 3 DSGVO in der geltenden Fassung. Eine gesonderte Verschwiegenheitserklärung kann beim Auftragnehmer angefordert werden.
Sämtliche Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind in der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zu finden. Sollte der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter tätig werden, so ist die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers (Landesgericht Steyr) als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.