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Zeit- und Lohnabrechnung im Baugewerbe: Die wichtigsten Fakten

10.05.2021 | Fachberichte/Softwareinfo/Praxistipps | Helene Roselstorfer

Für die Bauwirtschaft gelten im Bereich Zeiterfassung und Lohnabrechnung zahlreiche Sonderregelungen, sodass es manchmal nicht einfach ist, den Überblick zu bewahren. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen eine Auswahl der wesentlichen Aspekte auf, die bei der Personaladministration im Baugewerbe zum Tragen kommen.

 

BUAK – die Institution für Belange am Bau

In Österreich ist die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) als Körperschaft öffentlichen Rechts seit 1946 für die Anliegen von Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen am Bau zuständig. Sie ist gleichzeitig die Institution der Sozialpartner im Baugewerbe und somit darauf bedacht, einen Konsens zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schaffen und zu bewahren.

 

Eingegliedert in die BUAK ist eine betriebliche Vorsorgekasse in Form einer GmbH, welche die Abfertigungsbeiträge von aktuell mehr als 250.000 Bauarbeiter/innen, 110.000 Arbeitnehmer/innen und rund 15.500 Selbstständigen verwaltet.

 

Welche Aufgaben hat die BUAK?

Die BUAK kontrolliert die Einhaltung der am Bau geltenden Rechtsvorschriften direkt in den Betrieben und auf den Baustellen mit dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Gesetzliche Grundlage für ihre Aktivitäten sind das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz (BSchEG).

 

Neben der Einhaltung rechtlicher Gegebenheiten besteht die Hauptaufgabe der BUAK in der Verwaltung von Urlaubs- und Abfertigungsansprüchen sowie der Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung. Zusätzlich ist sie mit der Verwaltung des ersatzweisen Anspruches auf Winterfeiertagsvergütung und Überbrückungsgeldern beauftragt.

 

Urlaubsansprüche am Bau

Die im BUAG enthaltenen Bestimmungen weichen vom allgemeinen Urlaubsgesetz deutlich ab, da der Beschäftigungsrhythmus am Bau saisonalen Schwankungen unterliegt und auch Unterbrechungen beinhalten kann.

 

Ein Spezifikum im Baugewerbe ist so z. B., dass die für einen Urlaubsanspruch benötigten Anwartschaftswochen bei unterschiedlichen Betrieben erworben werden können. Gleichzeitig bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer Urlaub bei einem Betrieb konsumieren kann, bei dem er noch keinen Anspruch aus dem laufenden Arbeitsverhältnis angesammelt hat. Bei 52 Anwartschaftswochen im Jahr entsteht ein Urlaubsanspruch von insgesamt 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen. Der Urlaubsanspruch erhöht sich auf 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage, wenn ein Arbeitnehmer im Lauf des Berufslebens 1040 Anwartschaftswochen erworben hat. 

Nebeneinanderstellung zweier Diagramme zum Urlaubsanspruch in 52 Anwartschaftswochen bzw. nach 1040 Anwartschaftswochen.

Für Schichtarbeiten erwirbt ein Arbeitnehmer weitere Urlaubsansprüche. Nicht konsumierte Urlaubsansprüche können als Abfindung oder Urlaubsersatzleistung abgegolten werden.

 

Alle Ein- und Auszahlungen rund um Urlaube am Bau werden von der BUAK verwaltet. Sie ist u. a. für die Beitragseinzahlungen der Betriebe, die Verwaltung des einbezahlten Kapitals sowie für Urlaubsauszahlungen zuständig. Vom Betrag, der in einer Urlaubsperiode einbezahlt wurde, erhält der Arbeitnehmer 64,935% (bei 30 Werktagen) bzw. 77,922% (bei 36 Werktagen) als Brutto-Urlaubsentgelt.

 

Was sind Winterfeiertage?

Als Winterfeiertage gelten die Tage 24., 25. und 26.12. sowie der 01.01. und der 06.01., sofern diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Ist ein Arbeitnehmer am Bau während der Winterfeiertage beschäftigt, erhält er ein Feiertagsentgelt von seinem Betrieb gemäß der gesetzlichen Lohnfortzahlung ausbezahlt.

 

Der Betrieb hat in diesem Fall Anspruch auf eine Winterfeiertagsvergütung bei der BUAK und erhält auch zusätzliche 30,1% für anfallende Nebenleistungen wie SV-Beiträge und gesetzliche Abgaben. Betriebe, die dieser Regelung unterliegen, zahlen von April bis November einen Tageszuschlag an die BUAK, dessen Berechnungsgrundlage der Stundenlohn laut Kollektivvertrag ist.

 

So funktioniert die Schlechtwetterentschädigung

Nicht selten kommt es am Bau zu Situationen, in denen bestimmte Arbeiten aufgrund einer Schlechtwetterlage nicht durchgeführt werden können. Für primär im Freien tätige Bauarbeiter/innen hat dies Arbeitsunterbrechungen und Lohneinbußen zur Folge, während für die Betriebe Kosten für ausgefallene Arbeitsstunden anfallen.

 

Das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz (BSchEG) beinhaltet eine Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter/innen in der Höhe von 60% des IST-Lohnes, die vom Betrieb gezahlt werden muss. Umgangssprachlich wird diese Regelung – die nur am Bau gilt – auch als „60er“ bezeichnet. Das BSchEG enthält darüber hinaus sehr detaillierte Bestimmungen, unter welchen Umständen die Schlechtwetterentschädigung zum Tragen kommt.

 

Die Schlechtwetterregelung sieht eine Rückerstattung der so entstandenen Kosten an die Betriebe vor. Die BUAK ist seit 1996 mit der Administration der Rückerstattung von bereits ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen an die Betriebe beauftragt.

 

Abfertigungen im Baugewerbe: Was ist dabei zu beachten?

Für Abfertigungen im Baugewerbe gilt, dass die Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Betrieben für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs zusammengezählt werden. Für alle Arbeitsverhältnisse nach dem 31.12.2002 sowie für freie Dienstverhältnisse nach dem 01.01.2008 gilt dafür das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Bei älteren Arbeitsverhältnissen gilt die Abfertigungsregelung nach dem BUAG. Die Betriebliche Vorsorgekasse der BUAK ist für alle Abfertigungen, die dem BMSVG unterliegen, zuständig.

 

Um die Voraussetzungen für den Erwerb des Abfertigungsanspruchs zu erfüllen, muss ein Arbeitnehmer entweder 156 Wochen (= 3 Jahre) ununterbrochen bei einem Betrieb beschäftigt sein oder mindestens 92 Beschäftigungswochen innerhalb eines 3-jährigen Zeitraums bei einem oder mehreren Arbeitgebern erwerben. Dabei dürfen allfällige Unterbrechungen zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen nicht länger als 22 Wochen sein.

 

Überbrückungsgeld: eine Sonderregelung für langjährige Bauarbeiter/innen

Mit dem Überbrückungsgeld soll langjährigen Bauarbeiter/innen der Pensionsantritt erleichtert werden, indem die letzten 18 Monate bis zur tatsächlichen Pensionierung mit der Zahlung eines monatlichen Entgelts überbrückt werden können.

 

Arbeitnehmer/innen am Bau können das Überbrückungsgeld in Anspruch nehmen, wenn sie nach Vollendung des 58. Lebensjahres in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug des Überbrückungsgeldes einen Anspruch auf Alterspension haben. Sie müssen zudem mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres und mindestens 30 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 56. Lebensjahres in einem oder mehreren BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnissen absolviert haben. Darüber hinaus ist es erforderlich, einen Nachweis über mindestens 10 Einheiten für Rehabilitationsmaßnahmen (REHA) zu erbringen.

 

Der monatliche Betrag des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes, der sich aus der mehrheitlichen Einstufung des Arbeitnehmers in den letzten 52 Wochen vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ergibt. Für Teilzeitkräfte erfolgt eine aliquote Berechnung.

 

Zuschläge und Zulagen am Bau

Wenn Arbeitnehmer/innen am Bau Überstunden leisten, an Sonn- und Feiertagen, in der Nacht bzw. in Schichtarbeit tätig sind oder ihre Arbeit unter erschwerten Bedingungen verrichten, erfolgt in der Regel eine Abgeltung durch Zulagen und Zuschläge. Diese werden zusätzlich zum Grundgehalt bzw. -lohn ausbezahlt und sind über Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen sowie innerbetriebliche oder freiwillige Vereinbarungen geregelt.

 

Für Zulagen und Zuschläge gelten nicht nur spezifische Voraussetzungen, sondern auch besondere steuerliche Begünstigungen, sofern diese nicht auf freiwilliger Vereinbarung getroffen sind. Davon betroffen sind im Wesentlichen neben den Überstundenzuschlägen die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (= SFN-Zuschläge) sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (= SEG-Zulagen).

 

Eine Schmutzzulage erhalten Arbeitnehmer/innen, wenn sie bei der Ausübung ihrer Arbeit zwangsläufig einer starken Verschmutzung, Staub oder auch starker Hitze und Kälte ausgesetzt sind. Erschwerniszulagen werden für Leistungen bezahlt, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen.

Gefahrenzulagen sollen Berufsgefahren abgelten, die z. B. aufgrund einer schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Gasen, Dämpfen, Säuren, Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr eine Gefährdung des Arbeitnehmers mit sich führen. Für das Baugewerbe gibt es darüber hinaus weitere Zulagen, die je nach Berufsfeld, Art der Tätigkeit und Bundesland zum Tragen kommen können.

 

Ein besserer Überblick über die Arbeitszeit- und Lohnabrechnungen am Bau – dank BMD

Mit der BMD Business Software haben Sie nicht nur eine bessere Übersicht über Arbeitszeit- und Lohnabrechnungen, sondern sie vereinfacht auch zahlreiche, weitere administrative und buchhalterische Tätigkeiten in Ihrem Betrieb und am Bau.

 

Denn BMD berücksichtigt die besonderen Anforderungen von Bauunternehmen unterschiedlicher Größen und gewährleistet, dass die Ressourcen am Bau optimal eingesetzt sind. Außerdem bietet Ihnen BMD eine flexibel anpassbare Standardsoftware, die vielfältige, maßgeschneiderte Funktionen für die Baubranche beinhaltet. Sie haben sowohl interne Abläufe in Ihrem Betrieb als auch den aktuellen Stand Ihrer Bauprojekte immer und überall im Blick.

 

Zahlreiche Baufirmen haben die bewährte BMD Bausoftware bereits im Einsatz. Nutzen Sie diese auch für Ihr Unternehmen!

 

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Person mit Leuchtweste, Helm und Laptop sitzt auf einer Baustelle

Datum:

10.05.2021


Bereich:

Fachberichte/Softwareinfo/Praxistipps


Autor:

Helene Roselstorfer



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