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Geldwäsche-Richtlinie: Hohe Anforderungen an alle Akteure

07.05.2018 | Fachberichte/Softwareinfo/Praxistipps Allgemeine News | Gerald Strutzenberger

Die Geldwäsche-Richtlinie wirft ihre Schatten in Form von durchaus empfindlichen Strafen voraus. Wie können Sie ideal die Verpflichtungen der Geldwäsche-Richtlinien erfüllen?


Der medialen Berichterstattung war vor kurzem Folgendes zu entnehmen: Eine Bank aus Vorarlberg wurde wegen mangelhafter Eigentümer-Prüfung und der Nichterstattung einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung in Bezug auf einen ihrer Kunden von der Finanzmarktaufsicht zu einer Strafe von mehr als 400.000 Euro verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde dabei nur zu einem sehr geringen Anteil ausgeschöpft (Vollständig nachzulesen: „Die Presse“, abgerufen am 21.3.2018, https://diepresse.com/home/wirtschaft/unternehmen/5392780/PanamaLeaks_FMA-verhaengt-414000-Euro-Strafe-gegen-Hypo-Vorarlberg).


Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) sieht für juristische Personen grundsätzlich Geldstrafen von bis zu 150.000 Euro vor, diese können aber auch auf bis zu 5 Mio. Euro erhöht werden, wenn es sich um besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verfehlungen handelt.


Die 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU drängt durch folgende Entwicklungen immer mehr in den öffentlichen Fokus:

  • Die Einrichtung des Registers der Wirtschaftlichen Eigentümer. Dieses soll auch die nötige Transparenz schaffen, um die tatsächlichen natürlichen Eigentümer besser identifizieren und prüfen zu können.
  • Die zuständigen Organe werden vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Einhaltung genau zu überprüfen
  • Durch die verstärkte Kontrolle kann es vermehrt zur Verhängung von empfindlichen Strafen kommen, wenn Anforderungen der Geldwäsche-Richtlinie nicht eingehalten werden.


Insgesamt erlegen diese Entwicklungen vielen Wirtschaftsakteuren die Einhaltung strenger Sorgfalts- und Meldepflichten auf, unter anderem auch Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern.
Gerade Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder gehören zu jenen Berufsgruppen, von denen ganz besonders verlangt wird, „die Augen offen zu halten“ und dies auch entsprechend zu dokumentieren.


Wie unterstützt Sie BMD dabei, den Verpflichtungen der Geldwäsche-Richtlinie nachzukommen?


In kurzer Zeit konnte entsprechend der offiziellen Empfehlung der KSW zu Geldwäsche-Prüfung und -Dokumentation eine komfortable Programmfunktionalität entwickelt werden.


Die Funktionalität trägt besonders folgenden Anforderungen der Geldwäsche-Richtlinie Rechnung:

 

  • Dokumentation der Identifikation der Auftraggeber, die Feststellung und Prüfung der Wirtschaftlichen Eigentümer sowie die Beurteilung des Geldwäsche-Risikos des Auftraggebers.
  • Jedem Prüfdatensatz können beliebig viele Dokumente zugeordnet werden (NTCS-DMS-Lizenz muss vorhanden sein).
  • Die Funktionalität ist auch für Interessenten möglich. So kann bereits bei der Auftragsanbahnung den Anforderungen nachgekommen werden, noch bevor jemand zum Auftraggeber wird.
  • Über eine Verknüpfung zur Fristenverwaltung können künftig geplante Risiko-Überprüfungen in Evidenz gehalten werden.
  • Dokumentation aller Risikofaktoren inkl. kundenübergreifender Auswertungsmöglichkeit, sodass die Einschätzung eines Kanzleirisikos erleichtert wird.
  • Die wichtigsten Felder der Risiko-Überprüfung (Höhe des Risikos, PEP-Status, nächste Überprüfung, Geprüft am, Geprüft durch) werden in die Kundenstammdaten gespiegelt und können somit auch in der Kundenliste ausgewertet werden.
  • Aus der WP-Checkliste besteht ebenfalls eine Verknüpfung zur Geldwäsche-Dokumentation.

 

Das Bild zeigt die Funktionen zur Geldwäsche-Richtlinie im BMD NTCS.
Identifizierung Auftraggeber, Wirtschaftliche Eigentümer und Risikobeurteilung
Das Bild zeigt die Funktion „Gesamtübersicht der Risikobeurteilungen im BMD NTCS“.
Gesamtübersicht der Risikobeurteilungen

Die Geldwäsche-Funktionalität steht im Kundenstamm zur Verfügung und ist mit der Lizenz „Klienteninformation“ ab der Version 2018.21.09 für Sie verfügbar.


Für Details zu den Anforderungen der Geldwäsche-Richtlinie und deren rechtlichen Implikationen informieren Sie sich bitte bei Ihren Interessens-Vertretungen (u.a. WKO und KSW).

 

Das Bild zeigt Herrn Mag. Gerald Strutzenberger. Er ist Produktmanager im Bereich Customer Relationship Management und LEA.

Mag. Gerald Strutzenberger, Produktmanager CRM/LEA

Datum:

07.05.2018


Bereich:

Fachberichte/Softwareinfo/Praxistipps Allgemeine News


Autor:

Gerald Strutzenberger



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