31.05.2021 | Fachberichte/Softwareinfo/Praxistipps Allgemeine News | Helene Roselstorfer
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Handel gelten eine Vielzahl an Sonderregelungen und es ist nicht immer einfach, den Überblick zu behalten. Insbesondere für die Samstagsarbeit gibt es einige – teilweise recht komplexe – gesetzliche Bestimmungen und Ausnahmen. Eine davon ist die Vereinbarung über die Blockfreizeit, das sogenannte Superwochenende.
Um die Bestimmungen rund um Superwochenenden genauer zu definieren, ist es zunächst wichtig zu wissen, welche grundsätzlichen Bestimmungen für die Samstagsarbeit im Handel gelten. Dabei kommt in erster Linie die sogenannte „Schwarz-Weiß-Regelung“ zum Tragen.
Diese besagt, dass Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge in Verkaufsstellen an Samstagen grundsätzlich bis zu den jeweils geltenden Öffnungszeiten-Vorschriften beschäftigt sein dürfen. Im Normalfall bedeutet dies eine Arbeitszeit bis 18:00 Uhr, wobei höchstens eine weitere Stunde für unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten aufgewendet werden darf.
Zusätzlich gilt die Bestimmung, dass der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei bleiben muss, wenn ein Arbeitnehmer an einem Samstag nach 13:00 Uhr arbeiten muss.
Die Öffnungszeiten-Verordnungen der einzelnen österreichischen Bundesländer können Sonderregelungen zur Schwarz-Weiß-Regelung enthalten. Darüber hinaus sehen auch die Kollektivverträge für Handelsangestellte und Handelsarbeiter/innen mehrere Abweichungen von der Schwarz-Weiß-Regelung vor.
Eine Ausnahme gibt es beispielsweise für die letzten vier Samstage vor Weihnachten, da diese in der Regel die besuchs- und umsatzstärksten Tage im Jahr an den Verkaufsstellen sind. Eine weitere Sonderbestimmung gilt für unbedingt notwendige Abschlussarbeiten, die bis maximal 15:00 Uhr durchgeführt werden können, ohne dass der folgende Samstag dafür arbeitsfrei gestellt werden muss. Auch gibt es kollektivvertragliche Sonderregelungen für die Beschäftigung auf Messen, Bahnhöfen und Flughäfen.
Nicht zuletzt sind unter bestimmten Umständen auch komplette Alternativen zur Schwarz-Weiß-Regelung und den kollektivvertraglichen Vereinbarungen möglich, wie z. B. durchrechenbare Arbeitszeitmodelle und die damit in Verbindung stehende Vereinbarung über das Superwochenende.
Für Einzelhandelsangestellte in Betrieben mit Betriebsrat kann entweder durch Betriebsvereinbarung oder durch schriftliche Einzelvereinbarung eine Regelung über Blockfreizeit (Blockfreizeit = Superwochenende) eingeführt werden. Diese kann, aber muss nicht für alle Angestellten des Betriebs gelten, da sie auch nur mit einem Teil der Belegschaft vereinbart werden kann.
Die Blockfreizeit-Regelung besagt, dass Angestellte an allen Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden können, wenn sie innerhalb eines 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums insgesamt zehn Mal ein freies langes Wochenende von drei Kalendertagen erhalten. Diese Freizeit muss in jedem Fall den Samstag und den Sonntag einschließen und gilt somit entweder von Freitag bis Sonntag oder von Samstag bis Montag.
Es ist gesetzlich nicht erlaubt, Blockfreizeit-Regelungen unter den folgenden Umständen zu vereinbaren:
Unter Einhaltung der soeben genannten Ausnahmen ist die Vereinbarung von Superwochenenden somit auch für Teilzeitangestellte möglich.
Für den betrieblichen Alltag ist festgelegt, dass Angestellte bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen pro Halbjahr fünf Superwochenenden konsumieren. Die Planung obliegt dabei dem Einvernehmen von Arbeitgeber und Angestellten. Ergibt sich durch das Superwochenende eine Vier-Tage-Woche, so kann die Normalarbeitszeit in dieser Woche auf bis zu 10 Stunden pro Tag ausgeweitet werden.
Sollte es aufgrund von persönlichen Gründen oder betrieblichen Erfordernissen nicht möglich sein, eine Blockfreizeit zu verbrauchen, kann diese in den drei darauffolgenden Kalendermonaten – allerdings nur innerhalb desselben Durchrechnungszeitraums – zum Ausgleich vereinbart und nachgeholt werden.
Falls Superwochenenden nicht innerhalb des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums in Anspruch genommen werden können, erhält der Angestellte als Ersatz einen zusätzlichen Urlaubstag für jede nicht konsumierte Blockfreizeit. Es ist gesetzlich nicht zulässig, auf die Konsumierung der Superwochenenden bzw. Ersatz-Urlaubstage zu verzichten.
Relevant ist es bei Blockfreizeit-Bestimmungen auch, die Feiertage im Auge zu behalten. Denn fällt einer der Werktage des Superwochenendes auf einen Feiertag, so ist entweder der vorangegangene oder der folgende Wochentag in die Blockfreizeit mit einzubeziehen.
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Datum:
31.05.2021
Bereich:
Fachberichte/Softwareinfo/Praxistipps Allgemeine News
Autor:
Helene Roselstorfer